(1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. Der Lauf der Frist nach § 8 VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgesetzten Frist gehemmt.
(2) Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Bescheid zu erlassen, der den Namen der Islamischen Religionsgesellschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach Abs. 3 sind jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.
(5) Wird eine islamische Religionsgesellschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
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