Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
2.Ziffer 2Sitz der Religionsgesellschaft;
3.Ziffer 3Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5.Ziffer 5Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
6.Ziffer 6innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
7.Ziffer 7angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
8.Ziffer 8Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
9.Ziffer 9 Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
10.Ziffer 10Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
11.Ziffer 11Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
12.Ziffer 12Erzeugung und Änderung der Verfassung.
(2)Absatz 2Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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