(1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
1. | Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss; | |||||||||
2. | Sitz der Religionsgesellschaft; | |||||||||
3. | Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft; | |||||||||
4. | Rechte und Pflichten der Mitglieder; | |||||||||
5. | Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen; | |||||||||
6. | innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind; | |||||||||
7. | angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen; | |||||||||
8. | Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe; | |||||||||
9. | Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen; | |||||||||
10. | Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung; | |||||||||
11. | Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft; | |||||||||
12. | Erzeugung und Änderung der Verfassung. |
(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.
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