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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und | |||||||||
4. | im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und | |||||||||
4. | im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |