§ 33 IG-L Vollziehung

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 19,, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnikTechnologie, undhinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnikTechnologie, und
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017
§ 33.Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 19,, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnikTechnologie, undhinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnikTechnologie, und
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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