Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsLuftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2)Absatz 2Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens
1.Ziffer einseiner Messstelle, die für die Hintergrundbelastung in ländlichen Siedlungsgebieten (Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern) repräsentativ ist;
2.Ziffer 2einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit 5 000 bis 20 000 Einwohnern;
3.Ziffer 3einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 20 000 bis 100 000 Einwohnern;
4.Ziffer 4einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern;
(3)Absatz 3Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(4)Absatz 4Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß Paragraph 22,) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(5)Absatz 5Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.
(5a)Absatz 5 aDer Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
(5b)Absatz 5 bFür Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.
(6)Absatz 6Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.
In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
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