§ 5 IG-L-MKV 2012

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 26 sowie die Benzo(a)pyren-Messstellen gemäß § 5 Abs. 5 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 1: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Hin-tergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet

SO2

NO2

PM10

PM2,5 (**)

Benzo(a)pyren in PM10

CO

Burgenland

2 (1)

3 (1)

3 (1)

1 (1)

(1)

(1)

Kärnten

5 (1)

5 (1)

6 (1)

3

4

1(1)

Niederösterreich

9 (1)

11 (1)

12 (1)

6 (1)

4

2

Oberösterreich

ohne BR Linz

3 (2)

6 (2)

6 (2)

4 (1)

3

1

BR Linz

3

6

6

3

1

1

Salzburg

2

5

5

2

2

1

Steiermark

ohne BR Graz

6

9 (1)

6 (1)

3

4

1

BR Graz

3

5

6

3

1

1

Tirol

2

6

6

3

3

1

Vorarlberg

0(***)

4

4

2

2

1

Wien

4

12

12

6

2

1

Summe

39 (5)

72 (6)

72 (6)

36 (3)

26 (1)

11 (2)

(**) An mindestens der Hälfte der PM2,5-Messstellen in jedem Untersuchungsgebiet ist auch PM10 mit derselben Methode zu messen.

(***) Die Messung von SO2 erfolgt in Dornbirn mittels Passivsammlern.

(2) In jeder Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10- und PM2,5-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und mindestens an einer PM10-Messtelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.

(3) Die PM2,5-Messung für den AEI gemäß § 2 Abs. 19 IG-L hat in den Städten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck an den Messstellen

1.

WienAKH,

2.

Graz Nord,

3.

Linz Stadtpark,

4.

Salzburg Lehener Park und

5.

Innsbruck Zentrum

zu erfolgen. An diesen Messstellen ist die Messung mit der Referenzmethode gemäß Anlage 1 oder mit einer äquivalenten gravimetrischen Methode durchzuführen. Für den Fall, dass infolge externer Gründe die Auflassung oder Verlegung einer dieser Messstellen notwendig ist, ist rechtzeitig für einen Ersatzstandort Vorsorge zu treffen, der gleich hoch belastet ist; dies ist durch Parallelmessungen zu dokumentieren.

(4) Die Messung der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in PM10 hat zumindest an den in Tabelle 2 angeführten Standorten zu erfolgen.

Tabelle 2: Messstellen für Schwermetalle in PM10

 

Pb

As

Cd

Ni

Illmitz

x

x

x

x

Graz

x

x

x

x

Arnoldstein

x

x

x

 

Treibach (Gemeinde Althofen)

 

 

x

x

Linz (Neue Welt)

x

x

x

x

Leoben Donawitz

x

x

x

x

Brixlegg

x

x

x

x

Wien

x

x

x

x

(5) Die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs) (jedenfalls Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen) hat an den Messstellen

1.

Illmitz,

2.

Graz Süd,

3.

Linz Neue Welt und

4.

Zederhaus

zu erfolgen.

(6) Die Messung von Benzol hat an den Messstellen

1.

Klagenfurt Völkermarkter Straße,

2.

Wels Linzerstraße,

3.

Linz Bernaschekplatz,

4.

Linz Neue Welt,

5.

Salzburg Rudolfsplatz,

6.

Graz Don Bosco,

7.

Graz Süd,

8.

Innsbruck Zentrum und

9.

Wien Hietzinger Kai

zu erfolgen. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.

In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
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