§ 5 IG-L-MKV 2012

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 26 sowie die Benzo(a)pyren-Messstellen gemäß § 5 Abs. 5 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.Für die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß Paragraph 26, sowie die Benzo(a)pyren-Messstellen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Untersuchungsgebiet

SO2

NO2

PM10

PM2,5 (**)

Benzo(a)pyren in PM10

CO

Burgenland

2 (1)

3 (1)

3 (1)

1 (1)

(1)

(1)

Kärnten

5 (1)

5 (1)

6 (1)

3

4

1(1)

Niederösterreich

9 (1)

11 (1)

12 (1)

6 (1)

4

2

Oberösterreich

ohne BR Linz

3 (2)

6 (2)

6 (2)

4 (1)

3

1

BR Linz

3

6

6

3

1

1

Salzburg

2

5

5

2

2

1

Steiermark

ohne BR Graz

6

9 (1)

6 (1)

3

4

1

BR Graz

3

5

6

3

1

1

Tirol

2

6

6

3

3

1

Vorarlberg

0(***)

4

4

2

2

1

Wien

4

12

12

6

2

1

Summe

39 (5)

72 (6)

72 (6)

36 (3)

26 (1)

11 (2)

(**) An mindestens der Hälfte der PM2,5-Messstellen in jedem Untersuchungsgebiet ist auch PM10 mit derselben Methode zu messen.
  1. (2)Absatz 2In jeder Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10- und PM2,5-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und mindestens an einer PM10-Messtelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die PM2,5-Messung für den AEI gemäß § 2 Abs. 19 IG-L hat in den Städten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck an den MessstellenDie PM2,5-Messung für den AEI gemäß Paragraph 2, Absatz 19, IG-L hat in den Städten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck an den Messstellen
    1. 1.Ziffer einsWienAKH,
    2. 2.Ziffer 2Graz Nord,
    3. 3.Ziffer 3Linz Stadtpark,
    4. 4.Ziffer 4Salzburg Lehener Park und
    5. 5.Ziffer 5Innsbruck Zentrum
    zu erfolgen. An diesen Messstellen ist die Messung mit der Referenzmethode gemäß Anlage 1 oder mit einer äquivalenten gravimetrischen Methode durchzuführen. Für den Fall, dass infolge externer Gründe die Auflassung oder Verlegung einer dieser Messstellen notwendig ist, ist rechtzeitig für einen Ersatzstandort Vorsorge zu treffen, der gleich hoch belastet ist; dies ist durch Parallelmessungen zu dokumentieren.
  3. (4)Absatz 4Die Messung der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in PM10 hat zumindest an den in Tabelle 2 angeführten Standorten zu erfolgen.

Tabelle 2: Messstellen für Schwermetalle in PM10

 

Pb

As

Cd

Ni

Illmitz

x

x

x

x

Graz

x

x

x

x

Arnoldstein

x

x

x

 

Treibach (Gemeinde Althofen)

 

 

x

x

Linz (Neue Welt)

x

x

x

x

Leoben Donawitz

x

x

x

x

Brixlegg

x

x

x

x

Wien

x

x

x

x

  1. (5)Absatz 5Die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs) (jedenfalls Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen) hat an den Messstellen
    1. 1.Ziffer einsIllmitz,
    2. 2.Ziffer 2Graz Süd,
    3. 3.Ziffer 3Linz Neue Welt und
    4. 4.Ziffer 4Zederhaus
    zu erfolgen.
    1. 1.Ziffer einsKlagenfurt Völkermarkter Straße,
    2. 2.Ziffer 2Wels Linzerstraße,
    3. 3.Ziffer 3Linz Bernaschekplatz,
    4. 4.Ziffer 4Linz Neue Welt,
    5. 5.Ziffer 5Salzburg Rudolfsplatz,
    6. 6.Ziffer 6Graz Don Bosco,
    7. 7.Ziffer 7Graz Süd,
    8. 8.Ziffer 8Innsbruck Zentrum und
    9. 9.Ziffer 9Wien Hietzinger Kai
    zu erfolgen. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.
In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
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