§ 12 HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.

(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.

(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.

(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Stand vor dem 15.11.2016

In Kraft vom 01.10.2014 bis 15.11.2016

(1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.

(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.

(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.

(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

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