§ 3 HS-QSG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

12.

Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.;

13.

Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.09.2021

(1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

12.

Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.;

13.

Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

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