Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei, ein Milizsoldat (im Folgenden: bP), leistete von 04.09.2017 bis 09.10.2017 von 10.10.2017 bis 13.10.2017 sowie vom 14.10.2017 bis 02.03.2018 Wehrdienst (Funktionsdienste, Milizübung). Für die jeweiligen Zeiträume erhielt er insgesamt drei separate Einberufungsbefehle, weil es sich beim ersten und dritten Zeitraum um einen Funktionsdienst (§ 19 Abs 1 Z 3 WG) und beim zweiten Zeitraum um eine Milizübung (§ 19 ... mehr lesen...