§ 3 HeizKG Geltungsbereich

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
    1. 1.Ziffer einsdurch eine gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und
    2. 2.Ziffer 2mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdassIm Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass
    1. 1.Ziffer einsdie gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) unddie gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
  3. (3)Absatz 3Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
  4. (34)Absatz 34Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 125. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 125. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
    1. 1.Ziffer einsdurch eine gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und
    2. 2.Ziffer 2mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdassIm Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass
    1. 1.Ziffer einsdie gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) unddie gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
  3. (3)Absatz 3Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
  4. (34)Absatz 34Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 125. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 125. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,

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