§ 3 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die

1.

durch eine gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und

2.

mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.

(2) Im Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass

1.

die gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) und

2.

sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.

(3) Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.

(4) Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die

1.

durch eine gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und

2.

mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.

(2) Im Falle einer WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 2424a mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass

1.

die gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten nach den vertraglich in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) und

2.

sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der WärmeversorgungWärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.

(3) Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.

(4) Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.

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