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(1) Die WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:
1. | die Zuordnung der | |||||||||
2. | jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und | |||||||||
3. | die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den |
(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1. | die Trennung der Anteile von | |||||||||
2. | die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu | |||||||||
3. | die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen. |
(1) Die WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:
1. | die Zuordnung der | |||||||||
2. | jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und | |||||||||
3. | die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den |
(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1. | die Trennung der Anteile von | |||||||||
2. | die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu | |||||||||
3. | die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen. |