§ 13 HeizKG Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß § 9 Abs. 23,die Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 23,,
    2. 2.Ziffer 2jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens undjenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
    3. 3.Ziffer 3die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von § 12.die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  3. (3)Absatz 3Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    1. 1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und
    2. 1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser unddie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
    3. 2.Ziffer 2die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
    4. 23.Ziffer 23die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 6590 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 3510 vH nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß § 9 Abs. 23,die Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 23,,
    2. 2.Ziffer 2jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens undjenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
    3. 3.Ziffer 3die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von § 12.die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  3. (3)Absatz 3Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    1. 1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und
    2. 1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser unddie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
    3. 2.Ziffer 2die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
    4. 23.Ziffer 23die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 6590 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 3510 vH nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

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