§ 13 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:

1.

die Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß § 9 Abs. 23,

2.

jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und

3.

die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von § 12.

(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.

(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben

1.

die Trennung der Anteile von Heiz-Versorgungskosten für Heizung und Warmwasserkosten Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 7060 vH für HeizkostenHeizung zu 3040 vH für WarmwasserkostenWarmwasser und

2.

die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 6570 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 3530 vH nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

3.

die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

(1) Die WärmeabnehmerAbnehmer und der WärmeabgeberAbgeber können einstimmig festlegen:

1.

die Zuordnung der Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß § 9 Abs. 23,

2.

jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und

3.

die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der WärmeabnehmerAbnehmer, abweichend von § 12.

(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.

(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben

1.

die Trennung der Anteile von Heiz-Versorgungskosten für Heizung und Warmwasserkosten Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 7060 vH für HeizkostenHeizung zu 3040 vH für WarmwasserkostenWarmwasser und

2.

die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 6570 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 3530 vH nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

3.

die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

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