Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Jänner 1990 auf Gültigkeitserklärung ihres im Jahre 1980 in England erworbenen Hebammendiploms gemäß § 3 Abs. 3 und 4 des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, unter folgenden aufschiebenden Bedingungen stattgegeben: Sie habe eine ergänzende theoretische Ausbildung in den Fächern "Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des Hebammenwesens; Personenstandsrecht", "Grundzüge der soziale... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: HebG §3 Abs3;HebG §3 Abs4;VwGG §38 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110020.X01 Im RIS seit 11.02.1992 mehr lesen...