Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/07 Personalvertretung
Norm: HDG 1994 §22;HDG 1994 §58;HDG 1994 §60 Abs1;PVG 1967 §9 Abs3 litc impl;
Rechtssatz: Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist gemäß § 22 HDG (entspricht § 9 Abs 3 lit c PVG) lediglich die ERLASSUNG einer Disziplinarverfügung oder eines DISZIPLINARERKENNTNISSES im Kommandantenverfahren und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens unverzüg... mehr lesen...