§ 13 HDG 2014 Disziplinarvorgesetzte

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDisziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, unddie auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
      1. a)Litera aSoldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
      2. b)Litera bOffizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
      3. c)Litera canderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.
  3. (3)Absatz 3Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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