Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über
1.Ziffer einsauf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle
a)Litera adie disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder
b)Litera bdas Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann,
oder
2.Ziffer 2auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
a)Litera adie Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder
b)Litera beines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder
c)Litera cdie disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oderdie disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, weggefallen sind oder
d)Litera ddas Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oderdas Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, nicht abschließend erledigt werden kann oder
e)Litera eeines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat,
oder
3.Ziffer 3auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
(2)Absatz 2Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde
1.Ziffer einsdie Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben, oderdie Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 innehaben, oder
2.Ziffer 2die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innehaben.
(3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Absatz eins und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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