(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1.Ziffer eins
a)Litera adie nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
b)Litera bdie Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
und
2.Ziffer 2anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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