(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1. a) | die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder | |||||||||
b) | die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen | |||||||||
und | ||||||||||
2. | anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird. |
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