§ 9 HDG 2014

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 HDG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 HDG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 HDG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 HDG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 HDG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HDG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 HDG 2014
§ 10 HDG 2014