Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten
1. | der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder | |||||||||
2. | während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Bundesdisziplinarbehörde. | |||||||||
Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird. |
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