§ 8 HDG 2014 Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichtverletzung,
    2. 2.Ziffer 2die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
    3. 3.Ziffer 3der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
    Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
    1. 1.Ziffer einseines Jahres oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
  3. (3)Absatz 3Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten
    über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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