Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
1.Ziffer einsdie Pflichtverletzung,
2.Ziffer 2die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
3.Ziffer 3der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
(2)Absatz 2Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
1.Ziffer einseines Jahres oder,
2.Ziffer 2sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3)Absatz 3Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 HDG 2014