(1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
1. | die Pflichtverletzung, | |||||||||
2. | die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und | |||||||||
3. | der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung. | |||||||||
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen. |
(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
1. | eines Jahres oder, | |||||||||
2. | sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren | |||||||||
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde. |
(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten
über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
0 Kommentare zu § 8 HDG 2014