Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
1.Ziffer einsDisziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
2.Ziffer 2gerichtliche Verurteilungen,
3.Ziffer 3verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
4.Ziffer 4Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
(2)Absatz 2Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
1.Ziffer einsfür Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen undfür Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
2.Ziffer 2für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung.für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vom Bundesminister für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
(4)Absatz 4Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.Hält die nach Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
(5)Absatz 5Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.Über die Fälle des Absatz 4, hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.
(6)Absatz 6Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
1.Ziffer einsden der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
2.Ziffer 2die verletzten Pflichten und
3.Ziffer 3die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 HDG 2014