§ 7 HDG 2014 Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

1.

Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,

2.

gerichtliche Verurteilungen,

3.

verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

4.

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

1.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

2.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(6) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

1.

den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

2.

die verletzten Pflichten und

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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