Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass Arbeitgeber eines Hausbesorgers grundsätzlich der Hauseigentümer ist (ArbSlg 9.773; ArbSlg 10.307; ArbSlg 11.487 ua), doch wurde ebenso bereits mehrmals ausges... mehr lesen...