Norm: HbG §18HbG §22HbG §28
Rechtssatz: Da es dem Hausbesorger jedenfalls freistehen muß, das Dienstverhältnis seinerseits durch Aufkündigung zu lösen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch eine einvernehmliche Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtlich möglich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 52/72 Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 52/72 Veröff: MietSlg 24510... mehr lesen...