Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3)Absatz 3Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(4)Absatz 4Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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