§ 78 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (§ 77 Abs. 3) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;die Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (Paragraph 77, Absatz 3,) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;
    6. e)Litera eentfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
    7. f)Litera fdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 69,);
    8. g)Litera gsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
    9. h)Litera hdie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 und 3bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77,, insbesondere jene gemäß den Absatz 2 und 3bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    10. i)Litera idie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    11. j)Litera jdie Zahl der gemäß § 68 Abs. 8 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.die Zahl der gemäß Paragraph 68, Absatz 87, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. ba)Litera badas AbstimmungsverzeichnisWählerverzeichnis;
    3. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (§ 68 Abs. 2);das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (Paragraph 68, Absatz 2,);
    4. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    5. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. f)Litera fdie Listen mit den gemäß § 77 Abs. 34 lit. d getroffenen Feststellungen.;die Listen mit den gemäß Paragraph 77, Absatz 34, Litera d, getroffenen Feststellungen.;
    8. g)Litera gdie Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5.die Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (§ 77 Abs. 3) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;die Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (Paragraph 77, Absatz 3,) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;
    6. e)Litera eentfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
    7. f)Litera fdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 69,);
    8. g)Litera gsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
    9. h)Litera hdie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 und 3bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77,, insbesondere jene gemäß den Absatz 2 und 3bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    10. i)Litera idie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    11. j)Litera jdie Zahl der gemäß § 68 Abs. 8 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.die Zahl der gemäß Paragraph 68, Absatz 87, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. ba)Litera badas AbstimmungsverzeichnisWählerverzeichnis;
    3. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (§ 68 Abs. 2);das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (Paragraph 68, Absatz 2,);
    4. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    5. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. f)Litera fdie Listen mit den gemäß § 77 Abs. 34 lit. d getroffenen Feststellungen.;die Listen mit den gemäß Paragraph 77, Absatz 34, Litera d, getroffenen Feststellungen.;
    8. g)Litera gdie Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5.die Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten