§ 68 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im Paragraph 65, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (Paragraph 55,) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den Paragraphen 70, oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins, ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Die im § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Abs. 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.Die im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Absatz 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Bezirk hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
  7. (5)Absatz 5Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
  8. (76)Absatz 76Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 65 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreisgemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartigesgelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11Hat ein Wahlkartenwähler die im Absatz 65, genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis nicht mehrgemäß Paragraph 16, Absatz 2, das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartigesgelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11
  9. (87)Absatz 87In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im Paragraph 65, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (Paragraph 55,) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den Paragraphen 70, oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins, ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Die im § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Abs. 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.Die im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Absatz 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Bezirk hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
  7. (5)Absatz 5Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
  8. (76)Absatz 76Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 65 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreisgemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartigesgelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11Hat ein Wahlkartenwähler die im Absatz 65, genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis nicht mehrgemäß Paragraph 16, Absatz 2, das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartigesgelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11
  9. (87)Absatz 87In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.

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