§ 2 GWO Begriffsbestimmungen

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999

1.

Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

2.

wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

3.

wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.

4.

wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.

5.

Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen bzw. staatenlos sind.

6.

Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

  1. 1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
  2. 2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  3. 3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  4. 4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
  5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  6. 6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 05.09.2014 bis 29.01.2024

1.

Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

2.

wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

3.

wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.

4.

wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.

5.

Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen bzw. staatenlos sind.

6.

Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

  1. 1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
  2. 2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  3. 3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  4. 4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
  5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  6. 6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten