§ 96 GWG 2011 Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
  3. (3)Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.
§ 96.Paragraph 96,

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsEine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
  3. (3)Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.
§ 96.Paragraph 96,

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

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