§ 96 GWG 2011 Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen BedingungenDer Betreiber des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.

(2) Darüber hinausVirtuellen Handelspunktes hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013

(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen BedingungenDer Betreiber des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.

(2) Darüber hinausVirtuellen Handelspunktes hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten