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(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen BedingungenDer Betreiber des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.
(2) Darüber hinausVirtuellen Handelspunktes hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen BedingungenDer Betreiber des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.
(2) Darüber hinausVirtuellen Handelspunktes hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.