§ 88 GWG 2011 Allgemeine Bedingungen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22 ;,
    3. 3.Ziffer 3die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;
    4. 4.Ziffer 4die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. 5.Ziffer 5die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
    6. 6.Ziffer 6die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    8. 8.Ziffer 8nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß Paragraph 87, Absatz 6 und 7.
  3. (3)Absatz 3Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in Paragraph 87, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
  4. (4)Absatz 4Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.05.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 88 GWG 2011


Entscheidungen zu § 88 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 GWG 2011
§ 89 GWG 2011