Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFür die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen sind in deutscher und englischer Sprache im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1.Ziffer einsdie Erfüllung der dem Fernleitungsnetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2.Ziffer 2die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreiber in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3.Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4.Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsnetzbetreiber oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5.Ziffer 5sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
6.Ziffer 6sie klar und übersichtlich gefasst sind;
7.Ziffer 7sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und
8.Ziffer 8sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3)Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
2.Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
3.Ziffer 3jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;
4.Ziffer 4die möglichen Einspeise- und Ausspeisepunkte für Erdgas;
5.Ziffer 5die verschiedenen von den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;
6.Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
7.Ziffer 7wirksame Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;
8.Ziffer 8die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
9.Ziffer 9die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen zu nominieren;
10.Ziffer 10eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsnetzbetreiber auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsnetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
11.Ziffer 11die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
12.Ziffer 12etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
13.Ziffer 13die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
14.Ziffer 14die Art und Form der Rechnungslegung;
15.Ziffer 15die Entgeltregelung für die Buchung von Kapazitäten und
16.Ziffer 16die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.
In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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