§ 40 GWG 2011 Anspruch auf Übertragung von Kapazitäten

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei einem Versorgerwechsel kann der neue Versorger vom bisherigen Versorger die Übertragung der für die Versorgung dieses Kunden bisher tatsächlich genutzten Einspeisekapazitäten in das Marktgebiet verlangen, wenn die Versorgung des Kunden entsprechend der eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem bisherigen Versorger zu begründen.

(2) Abs. 1 gilt auch bei der Versorgung eines Zählpunktes durch mehrere Versorger für die anteiligen Kapazitäten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag des neuen Versorgers festzustellen, ob die Übertragung der Einspeisekapazitäten vom bisherigen Versorger berechtigt verweigert wurde. Die vom bisherigen Versorger eingegangenen Verpflichtungen, die einer Übertragung entgegenstehen, sind hierbei zu berücksichtigen. Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt ein Monat ab Einlangen des Antrags.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 40 GWG 2011


Entscheidungen zu § 40 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 GWG 2011
§ 41 GWG 2011