§ 28 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Versorgerwechsel durchzuführen ist, in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilernetzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5.

sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

9.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

3.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

4.

die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

5.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

6.

das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);

7.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

8.

die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen per Fahrplan anzumelden;

9.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Verteilernetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; im Wechselprozess wird diese Frist in der Verordnung gemäß § 123 Abs. 5 festgelegt;

10.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

11.

die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

12.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

13.

Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

15.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

16.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

17.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Netzbetreiber haben Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zu gewähren. Die im Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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