Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern (AB VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern Ausschussbericht VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
(2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1.Ziffer einsdie Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2.Ziffer 2sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3)Absatz 3Die AB VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2.Ziffer 2die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;
3.Ziffer 3das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
4.Ziffer 4das Ausgleichsenergiemanagement durch den Verteilergebietsmanager im Verteilergebiet;
5.Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
6.Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (§ 27) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (Paragraph 27,) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 123,);
7.Ziffer 7Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
(4)Absatz 4Die AB VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2.Ziffer 2das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
3.Ziffer 3die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
4.Ziffer 4das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
5.Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
6.Ziffer 6die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
7.Ziffer 7die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
8.Ziffer 8das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt;das von den Verteilernetzbetreibern gemäß Paragraph 24, zu leistende Entgelt;
9.Ziffer 9Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
10.Ziffer 10Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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