Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Zuweisung von Kapazitäten ist über eine elektronische Online-Plattform je Marktgebiet abzuwickeln. Die Plattform ist nutzerfreundlich zu gestalten und hat insbesondere Verfahren zur anonymen Abwicklung des Kapazitätshandels zu ermöglichen. Die elektronische Online-Plattform ist zumindest in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für maßgebliche Punkte im Fernleitungsnetz hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen. Die maßgeblichen Punkte sind von den Fernleitungsnetzbetreibern festzulegen und von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Verteilergebiet, insbesondere die Veröffentlichung der Information gemäß § 18 Abs. 1 Z 19, hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen.Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Verteilergebiet, insbesondere die Veröffentlichung der Information gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 19,, hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend § 91 Abs. 2 Z 1 an.Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins, an.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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