(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 durch Verordnungen treffen. Sie hat vor dem Verordnungsverfahren eine öffentliche Konsultation zu den beabsichtigten Festlegungen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Abs. 1 Festlegungen treffen
1. | zum Inhalt und zur Durchführung der gemeinsamen Prognose der Fernleitungsnetzbetreiber für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der österreichischen Fernleitungsnetze für die nächsten zehn Jahre und der Kapazitätsermittlung gemäß § 34; | |||||||||
2. | zu Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren Kapazität gemäß § 35, dabei kann auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuordnungsauflagen begrenzt oder aufgehoben werden, wenn diese einer wettbewerblichen Entwicklung des Marktes entgegenstehen; | |||||||||
3. | zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß § 87, sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen, sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten; | |||||||||
4. | zur Ausgestaltung und Anwendung von Standardlastprofilen und zur Anpassung der Grenzen für die Anwendung von Standardlastprofilen; | |||||||||
5. | zur diskriminierungsfreien Errichtung und zum diskriminierungsfreien Betrieb der Online-Plattform gemäß § 39 und zu den Verfahren des Angebots von Kapazitäten auf dieser Plattform; | |||||||||
6. | zu den Voraussetzungen und der Anwendung des Anspruches zur Übertragung von Kapazität gemäß § 40; |
(3) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen, sofern für die unten genannten Sachverhalte keine Regelungen durch Leitlinien des ENTSO (Gas) erfolgen oder die Fernleitungsunternehmen diese Leitlinien entsprechend ihrer zeitlichen Vorgabe nicht oder unterschiedlich umsetzen:
1. | zum Angebot von Kapazitäten gemäß § 36; dabei können insbesondere das Kapazitätsangebot weiter ausdifferenziert werden und Festlegungen zum Anteil der verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird und zu abweichenden Laufzeiten getroffen werden; | |||||||||
2. | zu unterbrechbaren Kapazitäten gemäß § 37; dabei kann insbesondere festgelegt werden, nach welchen Verfahren erforderliche Unterbrechungen auf die Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Kapazitäten aufgeteilt werden; | |||||||||
3. | zu den Zeitpunkten für die Kapazitätszuweisung der Kapazitäten unterschiedlicher Laufzeiten gemäß § 36 Abs. 2; | |||||||||
4. | zu den Zeitpunkten der Nominierung; | |||||||||
5. | zur Renominierung; dabei kann insbesondere ein Entgelt vorgesehen, eine abweichende Frist zwischen Renominierung und Erfüllung festgelegt und die Möglichkeit zur Renominierung eingeschränkt oder aufgehoben werden; | |||||||||
6. | zu den Inhalten der Netzkopplungsverträge und der Netzzugangsverträge; | |||||||||
7. | zu den Nachweisen und Sicherheitsleistungen, an die die Registrierung eines Netzbenutzers geknüpft werden kann; | |||||||||
8. | zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Fernleitungsnetz unter vorrangiger Inanspruchnahme des Virtuellen Handelspunktes. |
(4) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art. 8 Abs. 6 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinzuwirken.
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