§ 30 GWG 2011 (Gaswirtschaftsgesetz 2011), Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher - JUSLINE Österreich
§ 30 GWG 2011 Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
(2)Absatz 2Diese Standards können insbesondere umfassen:
1.Ziffer einsdie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
2.Ziffer 2Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
3.Ziffer 3Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
4.Ziffer 4Beschwerdemanagement.
(3)Absatz 3Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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