Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist.Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen und integrierten Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen und integrierten Planung noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
1.Ziffer einsdie Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder
2.Ziffer 2die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
3.Ziffer 3die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
1.Ziffer einsFinanzierung durch Dritte,
2.Ziffer 2Errichtung durch Dritte,
3.Ziffer 3Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,
4.Ziffer 4Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
(4)Absatz 4Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5)Absatz 5Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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