(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Netz für die Ein- bzw. für die Ausspeisung in das bzw. aus dem Marktgebiet genutzt werden soll, ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelung gemäß Abs. 4 dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren.
(2) Der Zugang zu Fernleitungsnetzen erfolgt grundsätzlich durch Buchung von frei zuordenbaren und handelbaren Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Fernleitungsnetz und durch die Einbringung der gebuchten Kapazitäten in eine Bilanzgruppe.
(3) Kapazitätsrechte an Einspeisepunkten berechtigen zur Einspeisung von Gasmengen in das Fernleitungsnetz und zum Transport der Gasmengen zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebiets. Kapazitätsrechte an Ausspeisepunkten berechtigen zum Transport vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt und zur Ausspeisung dieser Gasmengen aus dem Fernleitungsnetz. Der Handel ist ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt durchzuführen und unterliegt den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass die Erfüllung der dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist. Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat auf Verlangen der Regulierungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. An den Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes in das Verteilernetz im Marktgebiet schließen die Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich mit dem Verteilergebietsmanager Kapazitätsverträge ab. Bilanzgruppen, die auch im Verteilernetz registriert sind, sind zur Ausspeisung von Gasmengen zu Verteilernetzen im Marktgebiet im Ausmaß der vom Verteilergebietsmanager der Bilanzgruppe jeweils zugeordneten Kapazität und zum Transport dieser Gasmengen vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt in das Verteilernetz berechtigt.
(4) Der Anschluss von neuen Industriekundenanlagen an ein Fernleitungsnetz kann erfolgen, wenn der Verteilernetzbetreiber, in dessen Verteilergebiet die anzuschließende Anlage liegt, den Netzanschluss gemäß § 33 Abs. 1 verweigert hat. Dies ist vom Industriekunden dem Fernleitungsnetzbetreiber nachzuweisen.
(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.
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