Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz 4,, Paragraph 129, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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