Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, beträgt ein Jahr.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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