Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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