Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsHandelt es sich um einen Netzbetreiber, ein Speicherunternehmen oder den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der bzw. das Bestandteil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu berechnen.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 166 GWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 166 GWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 166 GWG 2011