§ 168 GWG 2011

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 34, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013

(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 34, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

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