§ 168 GWG 2011 Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 34, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz 34,, Paragraph 129, Absatz eins, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsWer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 34, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz 34,, Paragraph 129, Absatz eins, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

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