Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, werSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß Paragraphen 164, ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsden in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
2.Ziffer 2den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommtden in Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
3.Ziffer 3den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
4.Ziffer 4den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 116, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
5.Ziffer 5bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 123, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
6.Ziffer 6entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;entgegen Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 123, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
7a.Ziffer 7 aseinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 123 a, nicht nachkommt;
8.Ziffer 8entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
9.Ziffer 9entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
10.Ziffer 10entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
11.Ziffer 11entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
12.Ziffer 12entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
13.Ziffer 13sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
14.Ziffer 14sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
15.Ziffer 15entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
16.Ziffer 16entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
17.Ziffer 17auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
18.Ziffer 18entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.entgegen Artikel 14, Absatz 6 und Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
4.Ziffer 4seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 14 bis Paragraph 16,, Paragraph 19, oder Paragraph 63, nicht nachkommt;
5.Ziffer 5seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 23,, Paragraph 25, oder Paragraph 26, nicht nachkommt;
6.Ziffer 6seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß Paragraph 23,, Paragraph 28 und Paragraph 29,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 60, Absatz 5, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
7.Ziffer 7seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder Absatz 6, bzw. eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, nicht nachkommt;
8.Ziffer 8seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 45, Absatz 5, oder 6, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder Paragraph 139, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt;
9.Ziffer 9seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, nicht nachkommt;
10.Ziffer 10seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
11.Ziffer 11den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 90, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
12.Ziffer 12seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 91, nicht nachkommt;
13.Ziffer 13seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß Paragraph 97, oder Paragraph 99 bis Paragraph 105, oder Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 nicht nachkommt;
14.Ziffer 14den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Verteilernetzbetreiber in Paragraph 106, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
15.Ziffer 15den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Speicherunternehmen in Paragraph 107, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
16.Ziffer 16seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß §§ 121, 121a oder § 125 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraphen 121,, 121a oder Paragraph 125, nicht nachkommt;
17.Ziffer 17seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht nachkommt;
18.Ziffer 18seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 124, nicht nachkommt;
19.Ziffer 19seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 126 bis Paragraph 126 b, nicht nachkommt;
20.Ziffer 20den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 126 a,, Paragraph 126 b,, Paragraph 128, oder Paragraph 129 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
21.Ziffer 21seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 127, oder Paragraph 128, nicht nachkommt;
22.Ziffer 22seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129, nicht entspricht;
23.Ziffer 23seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129 a, nicht entspricht;
23a.Ziffer 23 aseinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 130, nicht entspricht;
24.Ziffer 24seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 133, nicht nachkommt;
25.Ziffer 25seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Verpflichtung aus der gemäß Paragraph 131, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
26.Ziffer 26den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 41, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
27.Ziffer 27den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 134, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
28.Ziffer 28seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, nicht nachkommt;
29.Ziffer 29seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 140, nicht nachkommt;
30.Ziffer 30seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 141, Absatz 4, nicht nachkommt;
31.Ziffer 31den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
32.Ziffer 32seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommtseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt
33.Ziffer 33den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
34.Ziffer 34den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.den auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
(4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
2.Ziffer 2auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
2.Ziffer 2den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
3.Ziffer 3seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
4.Ziffer 4nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 129 b, nicht nachkommt;
5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 129 b, nicht nachkommt.
(6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 146, Absatz 2, erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(7)Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
2.Ziffer 2entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 5, GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
3.Ziffer 3entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 e, Absatz eins und Absatz 2, GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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