§ 163 GWG 2011 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
§ 163.Paragraph 163,

Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, beträgt ein Jahr.

  1. (1)Absatz einsDie Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, beträgt ein Jahr.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013
§ 163.Paragraph 163,

Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, beträgt ein Jahr.

  1. (1)Absatz einsDie Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, beträgt ein Jahr.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

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