Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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