Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einsein Übersichtsplan;
2.Ziffer 2ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;
3.Ziffer 3ein Trassenplan im Maßstab 1:2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;
4.Ziffer 4ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15;ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 ;,
5.Ziffer 5ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
6.Ziffer 6die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. Nr. 70/2002, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 20 WEG 2002);die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2002,, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraph 20, WEG 2002);
7.Ziffer 7ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;
8.Ziffer 8ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;
9.Ziffer 9eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;
10.Ziffer 10eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3;
11.Ziffer 11eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
12.Ziffer 12ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;
13.Ziffer 13eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 51 Abs. 1.eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß Paragraph 51, Absatz eins,
(3)Absatz 3Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4)Absatz 4Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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