Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIst eine Erdgasleitungsanlage, die nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig ist, auch nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K) genehmigungspflichtig oder sind in einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Erdgasleitungsanlage Anlagenteile enthalten, die nach dem EG K genehmigungspflichtig sind, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach dem EG K, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Genehmigungsregelungen bei der Genehmigung der Erdgasleitungsanlage anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Anlagen oder Anlagenteile von Erdgasleitungsanlagen, die eine Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr aufweisen, findet zusätzlich zu Abs. 1 auch § 7 Abs. 2 und 3 EG K Anwendung.Für Anlagen oder Anlagenteile von Erdgasleitungsanlagen, die eine Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr aufweisen, findet zusätzlich zu Absatz eins, auch Paragraph 7, Absatz 2 und 3 EG K Anwendung.
(3)Absatz 3Der Bescheid für Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 hat den Erfordernissen von § 8 Abs. 3 EG K zu entsprechen. Die Entscheidung über deren Genehmigung ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 4 EG K zu veröffentlichen.Der Bescheid für Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, hat den Erfordernissen von Paragraph 8, Absatz 3, EG K zu entsprechen. Die Entscheidung über deren Genehmigung ist unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, EG K zu veröffentlichen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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