(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage; | |||||||||
2. | einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
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