Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Ziffer einseinen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
2.Ziffer 2einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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