Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
2.Ziffer 2statistische Einheiten;
3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
5.Ziffer 5Merkmalsausprägung;
6.Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7.Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8.Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu beachten sind.
(3)Absatz 3Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4)Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 147 GWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 147 GWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 147 GWG 2011