§ 144 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 151 sinngemäß.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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