1.Ziffer einsmit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
2.Ziffer 2die Fertigstellungsanzeige (§ 139 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.die Fertigstellungsanzeige (Paragraph 139, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.
(2)Absatz 2Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
1.Ziffer einsder regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 137 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oderder regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 6, vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder
2.Ziffer 2der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder
3.Ziffer 3der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
(3)Absatz 3Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 können von der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.Die Fristen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, können von der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4)Absatz 4Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(5)Absatz 5Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in § 135 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in Paragraph 135, angeführten Schutzgüter zu vermeiden.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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