§ 132 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) In Streitigkeiten

1.

zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

2.

zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie

3.

zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten

entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt – die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1.

zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

2.

zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

3.

zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,

4.

zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß § 111,

5.

zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 112 sowie

6.

über die Abrechnung von Ausgleichsenergie

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw. Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw. Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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